Flugbetriebsordnung

Für den Modellflugplatz des Modell – Flug – Club Sielenbach e. V.   Stand: 02/2013

Allgemeines:
1. Das Betreten des Modellfluggeländes geschieht auf eigene Gefahr.

2. Auf dem Modellfluggelände dürfen nur Mitglieder des MFC Sielenbach und deren Gäste ihre Modelle betreiben.

Zulässige Flugmodelle:
1. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen nur betrieben werden, wenn der Schallpegel bei Volllast den Wert    von LA = 75 (fünfundsiebzig) dB (A) /25m nicht überschreitet.
2. Es dürfen Flugmodelle mit einer Gesamtmasse bis max. 25 kg betrieben werden
3. Es dürfen nicht mehr als 2 Modelle mit Verbrennungsmotor gleichzeitig in der Luft sein.
4. Modelle mit Verbrenner-Turbinen- Antrieb sind nicht erlaubt.

Flugbetriebszeiten:
1. Der Betrieb von Flugmodellen ist täglich in der Zeit von Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde vor    Sonnenuntergang zulässig. Flugmodelle mit Verbrennungsmotor dürfen innerhalb dieses Zeitrahmens jedoch nur zu folgenden Zeiten betrieben  werden:
     Werktage: von 09: 00 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 20:00 Uhr
     Sonn- und Feiertage: von 10:00 – 12:00 Uhr und von 13:30 – 20:00Uhr

2. Flugmodelle mit einer Gesamtmasse von weniger als 5kg und ohne  Verbrennungsmotor sind von dieser Regelung ausgenommen.

3. An folgenden Feiertagen darf nicht geflogen werden: Karfreitag, Allerheiligen und Heiligabend.
Flugsektor:
Die Flugmodelle dürfen nur in einem bestimmten Flugsektor betrieben werden, der wie folgt definiert ist:
Nordgrenze: Start- und Landebahn
Ostgrenze: 300m vom Flugplatz – Bezugspunkt
Südgrenze: 300m vom Flugplatz – Bezugspunkt
Westgrenze: 300m vom Flugplatz – Bezugspunkt
max. Flughöhe beträgt 1000 ft GND ( 304,80 m )

Flugbetrieb:
1. Vor- und während des Flugbetriebs ist ein Alkoholgenuss der Piloten und Flugleiter ausdrücklich verboten!

2. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.

3. Straßen und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- oder Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Weg- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder
störende Gegenstände (z.B. Kraftfahrzeuge befinden).

4. Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z.B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerfähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.

5. Hubschraubermodelle dürfen nur von der dafür vorgesehenen Fläche gestartet und gelandet werden.

6. Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

7. Der Betrieb von Flugmodelle die über eine Kamera in Verbindung mit einer Videobrille gesteuert werden (Immersionsflug FPV „First Persons View“), ist nur in Verbindung mit einer Lehrer-Schüleranlage gestattet.
Die Schüleranlage ist vom Piloten mit Videobrille zu benutzen, ein erfahrener Pilot muss die Lehreranlage übernehmen, den Flug überwachen und gegebenenfalls eingreifen.

8. Jeder aktive Modellflugpilot muss im Besitz einer Haftpflichtversicherung gemäß §102 Abs.3 LuftVZO sein.

9. Bei Flugbetrieb ist ein Windsack aufzustellen.

10.Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei dem Betrieb dieser Funkanlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten.

11.Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde.

12.Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen ist während des Betriebes durch Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen
bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung des Empfängers durch nichtzugehörige Sender ausgeschlossen ist. Bei Betrieb sind solche Funkanlagen zur Information der am Flugbetrieb beteiligten Piloten entsprechend zu kennzeichnen (Flugbuch)

13. Bei Flugbetrieb ist ein Flugleiter (Aufsichtsperson) einzusetzen. Dieser übt für den Platzhalter das Hausrecht auf dem Gelände aus. Er hat den Flugbetrieb zu überwachen und die Einhaltung der Flugbetriebsordnung im Auftrag des Vereins sicher zu stellen. Der Flugleiter muss grundsätzlich das 18 Lebensjahr vollendet
haben.

14.Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.

15.Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem jeweils neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muss, ausgestattet sein.

16.Der Flugleitertagesbericht (Flugbuch) ist bei jeglichem Flugbetrieb auszufüllen.

17. Die max. zugelassene Flughöhe über Grund beträgt 304,80 m. Diese Begrenzung ist unbedingt zu beachten. Wird ohne Variometer o.ä. geflogen ist entsprechend sorgfältig zu handeln.

Flugleiter:
1. Nur Vereinspiloten welche nachweislich an jährlichen Flugleitereinweisung teilgenommen haben, können das Amt des Flugleiters ausüben.

2. Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor- und Nachnamen der Steuerer, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb und die Antriebsart des/der von ihnen betriebenen Modelle(s) festzuhalten sind. Außerdem müssen ggf.
besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Flugschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu
bestätigen.

3. Bei vorzeitiger Beendigung seines Dienstes ist der Flugleiter verpflichtet, falls noch andere Modellpiloten am Flugbetrieb teilnehmen, sein Amt an einen anderen anwesenden Flugleiter zu übergeben oder den Flugbetrieb unverzüglich einzustellen.

4. Der Flugleiter ist dafür verantwortlich, dass nur solche Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, von denen er festgestellt hat, dass sie die für dieses Modellfluggelände zulässige Schallpegelgrenze nicht überschreiten. Er hat den Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren, welche die zulässige Schallpegelgrenze überschreiten oder bei denen er nicht feststellen kann, ob sie die Schallpegelgrenze einhalten, zu untersagen.

5. Dienstbeginn des Flugleiters:
a. Flugleitertagesbericht ausfüllen
b. Namensschild an der Frequenztafel aufhängen
6. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als 3 Modellen darf der Flugleiter selbst keinen Modellflug durchführen.

7. Die Piloten müssen sich beim zuständigen Flugleiter melden und sich mit ihrem Namen und ihrer Sendefrequenz in das Flugleiterbuch eintragen.

8. Die Flugmodellsteuerer und alle sonstigen Personen, die sich auf dem Modellfluggelände befinden, haben die Weisungen des Flugleiters zu befolgen.

9. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Er ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung verantwortlich.

10.Unregelmäßigkeiten hat der Flugleiter auf dem Beiblatt im Flugleiterbuch festzuhalten:
a. Ort, Datum, Uhrzeit der Unregelmäßigkeit
b. Unregelmäßigkeitsursache, -verlauf, -folgen ( Personen -, Sach –und
Drittschäden )
c. Typ und Bezeichnung des beteiligten Flugmodells
d. beteiligte Flugmodellsteuerer mit Namen und Anschrift
e. sonstige Beteiligte ( Geschädigte usw. ) mit Namen und Anschrift
f. Zeugen mit Namen und Anschrift
g. Wetter vor, während und nach der Unregelmäßigkeit

11.Ebenso darf er keine Starterlaubnis erteilen, wenn offensichtliche Mängel an Flugmodellen erkennbar sind.

12.Vor Inbetriebnahme des Modells ist zuerst die Freiheit der zu belegenden Frequenz an der Frequenztafel festzustellen und sie dann mit der Entnahme der frequenzzugehörigen Marke zu belegen. Erst dann darf der Sender am Vorbereitungsplatz in Betrieb genommen werden.

13.Bei Außenlandungen dürfen zur Vermeidung von Flurschäden nur der Pilot und höchstens ein Helfer das Modell zurückholen. Bei Bruch sind alle Teile sorgfältig aufzusammeln.

Sicherheitsvorschriften:
1. Propellergetriebene Modellflugzeuge müssen, mit laufendem Motor, im Vorbereitungsraum so positioniert werden, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich ( vor bzw. im Propellerkreis ) des Flugzeuges befinden.

2. Modelle mit laufendem Motor müssen aus dem Vorbereitungsraum zur Start- und Landebahn manuell geführt oder getragen werden. Eine Führung mittels Fernsteuerung ist verboten.
3. Während des Start- und Landevorganges müssen Start – und Landeflächen frei von Personen und beweglichen Hindernissen sein.
4. Piloten müssen sich ab dem Start auf der gleichen Höhe der Landebahn sammeln, damit es bei Vorbeiflügen bzw. bei Starts und Landungen zu keinen Störungen durch einzeln stehende Piloten mit eingeschalteten Sendern kommen kann.

Gäste:
1. Gäste müssen vom Flugleiter eingewiesen werden.
2. Einen Versicherungsnachweis, welcher der Luftverkehrs – Zulassungsverordnung entspricht, erbringen.
3. Sich der Flugbetriebsordnung des Fluggeländes unterwerfen.
4. Der Gast hat dies per Unterschrift zu bestätigen, es liegt im Ermessen des Flugleiter einen Unkostenbeitrag von 5,00€ pro Tag zu kassieren.
5. Sein Name und Anschrift sind im Beiblatt des Flugleiterbuches zu dokumentieren.

Hinweise:
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheitsvorschriften hat der Flugleiter ein befristetes Startverbot auszusprechen. Bei grob fahrlässigem Verhalten kann ein Vereinsausschluss erfolgen. Der MFC Sielenbach behält sich eine zivilrechtliche Strafoder Schadensersatzklage vor

1.Vorsitzender

 

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